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   BVerwG, 31.01.2001 - 6 B 9.01   

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https://dejure.org/2001,19636
BVerwG, 31.01.2001 - 6 B 9.01 (https://dejure.org/2001,19636)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2001 - 6 B 9.01 (https://dejure.org/2001,19636)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - 6 B 9.01 (https://dejure.org/2001,19636)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 04.08.2004 - 2 WDB 2.04

    Unbenannter Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit; außerordentliche

    2 Die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Zivil- bzw. des Verwaltungsprozessrechts früher grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit auch bei einer nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbaren Entscheidung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem Gesetz fremd und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war (BGH, Beschlüsse vom 14. November 1991 I ZB 15/91 und vom 4. März 1993 V ZB 5/93 ; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2001 BVerwG 1 B 150.00 , vom 31. Januar 2001 BVerwG 6 B 9.01 , vom 11. September 2001 BVerwG 1 DB 24.01 , vom 23. Oktober 2001 BVerwG 1 B 350.01 m.w.N. und vom 1. März 2002 BVerwG 9 B 11.02 ), besteht nach dem geltenden Recht für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nicht.
  • OVG Berlin, 24.05.2002 - 2 S 7.02

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Beseitigungsanordnung;

    Insbesondere ist die Zurückverweisung nur möglich, wenn ein Beteiligter dies beantragt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. April 2002 - OVG 6 B 9.01 -).
  • BVerwG, 26.04.2002 - 6 VR 6.02
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte den Antragsteller in dem Beschluss vom 12. Dezember 2000 (OVG 8 S 27.00), der Gegenstand des Verfahrens BVerwG 6 B 9.01 war, auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung hingewiesen.
  • BVerwG, 11.04.2002 - 6 VR 6.02
    Der Antragsteller begehrt, wie er mit Schriftsatz vom 5. März 2002 klargestellt hat, die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 B 9.01 - und eine Eilentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
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